Bezugnehmend auf die aktuelle Entwicklung der Covid-19-Pandemie und die erlassene 3. Covid-19-Maßnahmenverordnung sowie den in diesem Zusammenhang vom Bundeskanzleramt empfohlenen Leitfaden für die außerschulische Jugendarbeit werden im nachfolgend Verhaltensleitfaden die bis auf Weiteres gültigen Vorgaben festgelegt.
Zusätzlich leiten wir nachfolgende Information zum „Corona-Testpass“-„Ninja-Pass“, laut oben angeführten Leitfaden des Bundeskanzleramtes weiter:
Ein Nachweis gemäß § 4 Z 1 der COVID-19-Schulverordnung 2021/22 (C-SchVO 2021/22), BGBl. II Nr. 374/2021, („Corona-Testpass“-„Ninja-Pass“) ist im Hinblick auf Personen, die der allgemeinen Schulpflicht gemäß Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. I Nr. 76/1985, unterliegen, einem 2G-Nachweis gleichgestellt.
Im Rahmen des § 13 (außerschulische Jugenderziehung und Jugendarbeit, betreute Ferienlager) gilt der „Corona-Testpass“ – „Ninja-Pass“ als 3G-Nachweis auch für nicht mehr schulpflichtige Personen.
Dies gilt jeweils in der Woche, in der die Testintervalle gemäß § 19 Abs. 1 C-SchVO 2021/2022 eingehalten werden, auch am Freitag, Samstag und Sonntag dieser Woche.